Satzung des Vereins Initiative Humanitäre Lebenshilfe MV e.V. (i.G.)
§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen: Initiative Humanitäre Lebenshilfe MV
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
“e. V.“
3. Der Hauptsitzsitz des Vereins ist 17235 Neustrelitz, Woldegker Chaussee 4
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des
Vereins e. V. erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt bürgerschaftliches
Engagement im Sinne des Gemeinwohles aus.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausnahmeregelung zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern
für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand.
Regelungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern, der
vereinsmäßigen Zwecken dient, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 2 (Zweck)
- a. die Förderung der Jugend – und Altenhilfe
b. die Förderung der Erziehung, Volks – und Berufsbildung, einschließlich der
Studentenhilfe.
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Unterstützung hilfebedürftiger
Personen.
d. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Veranstaltungen unterschiedlichster Art, wie z.B.
Informationsveranstaltungen, die der Informationsfindung von Arbeitslosen
und Langzeitarbeitslosen dient und Förderung derer u.a.
- Förderung Benachteiligter an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch gemeinsame Freizeitaktivitäten und gemeinsame Freizeitgestaltung.
- Hilfestellung in Angelegenheiten um Hartz IV und den ARGEn, wie z.B.
Amtbegleitungen oder Antragshilfen.
d. Unterhaltung einer Schule / Bildungsstätte und einer Hartz IV Beratungsstelle
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft
wird nach der Zahlungen der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser
Satzung wirksam.
3. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Verein beträgt 12 Euro, die
Aufnahmegebühr 10 Euro.
2.a. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins e. V. teilzunehmen.
2.b. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- Diese Satzung und einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des
Vereins e. V. zu betätigen.
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus
der Mitgliedschaft ergeben, innerhalb von zwei Monaten zu entrichten und nach
Fälligkeit und schriftlicher Mahnung zur Zahlung von Beiträgen und sonstigen
Gemeinschaftsleistung nicht länger als zwei Monaten im Rückstand zu
bleiben.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistung zu
erbringen ( 5 Stunden ). Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der
Mitgliederversammlung beschlossener Ersatzbetrag von 20,- EUR je Stunde zu
entrichten.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit, unter Einhaltung einer 14 tägigen
Kündigungsfrist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
den Vereinseinnahmen.
5. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
§ 4 (Der Vereinsvorstand)
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer / Kassenwart
d) dem Schriftführer
Diese werden auf der ersten Mitgliederversammlung / Gründerversammlung gewählt
2. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch
die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die Ihnen übertragenen
Aufgaben nicht entsprechend ausüben, oder aus persönlichen Gründen nicht mehr
ausüben Können.
3. Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein im Rechtsverkehr
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und mindestens 1 weiteres Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5. Die Tätigkeit des Vorsitzenden erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen
obliegender Pflichten entstehende Reisekosten u.a.m. sind von dem Verein zu
erstatten.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche
Mitgliederversammlung / Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt und wird vom Vereinsvorstand einberufen. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 5/10, also 50 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Versammlungsleiter wird jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und so zu bestimmen. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens 50%
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über
Beschlüsse kann offen oder aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim
erfolgen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Sie haben kein
Stimmrecht.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderung / Ergänzung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfungsgruppe
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
u.a.m.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbereich des
Vorstandes , des Geschäfts – und Kassenberichtes und des Berichtes der
Rechnungsprüfungsgruppe sowie Entlastung des Vorstandes.
§ 6 (Organe des Vereins e. V.)
Die Organe des Vereins e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfgruppe
§ 7 (Finanzierung des Vereins)
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und oder sonstiger Zuwendungen (dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die dem Vereinszwecke widersprechen)
- Zuschüsse vom Land und anderen öffentlichen Körperschaften
- Zuschüsse / Förderung für Zwecke der Wohlfahrt
§ 8 (Schlichtungsverfahren)
- Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand , die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
- Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis - oder Landesverbandes durchzuführen.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen unter Angabe von Gründen Beschwerde einlegen.
- Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
§ 9 (Kassenführung)
- Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins e.V. und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen an den Kassierer sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 10 (Die Rechnungsprüfungsgruppe)
- Der Verein e.V. hat alle 4 Jahre eine Rechnungsprüfungsgruppe zu wählen, die mindestens aus 2 Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe unterliegen keiner Weisung des Vorstandes.
- Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den
Weissen Ring, dem Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur
Verhütung von Straftaten e.V. Anschrift und Telefon:
WEISSER RING e. V. Bundesgeschäftsstelle, Weberstraße 16, 55130 Mainz
Tel. 06131 / 83 03-0 / Fax 06131 / 83 03-45 St.Nr.: 26/675/1044/5-II/5
E-Mail: [email protected] Internet: WWW.WEISSER-RING.DE
§ 12 (Inkrafttreten der Satzung)
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung / Gründerversammlung am 15.06.2010 beschlossen, sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Neustrelitz. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
Neustrelitz den 15.06.2010
Unterschriften / Gründungsmitglieder: