Satzung des Vereins Initiative Humanitäre Lebenshilfe MV  e.V. (i.G.)

 

 

§ 1 (Name, Sitz)

 

1. Der Verein führt den Namen: Initiative Humanitäre Lebenshilfe MV

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz

    “e. V.“

3. Der Hauptsitzsitz des Vereins ist 17235 Neustrelitz, Woldegker Chaussee 4

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

    des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des 

     Vereins e. V. erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell 

     unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt  nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt bürgerschaftliches

     Engagement im Sinne des Gemeinwohles aus.

     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

     sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     Ausnahmeregelung zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern 

     für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand.

     Regelungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern, der

     vereinsmäßigen Zwecken dient, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 2 (Zweck)

 

  1. a.  die Förderung der Jugend – und Altenhilfe

b.  die Förderung der Erziehung, Volks – und Berufsbildung, einschließlich der  

     Studentenhilfe.

  1. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Unterstützung hilfebedürftiger 

Personen.

d.  die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im 

     Geltungsbereich dieses Gesetzes, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur 

     bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den

     kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

  1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,

     mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. Durchführung von Veranstaltungen unterschiedlichster Art, wie z.B.

     Informationsveranstaltungen, die der Informationsfindung von Arbeitslosen  

     und Langzeitarbeitslosen dient und Förderung derer u.a.

  1. Förderung Benachteiligter an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch gemeinsame Freizeitaktivitäten und gemeinsame Freizeitgestaltung.
  2. Hilfestellung in Angelegenheiten um Hartz IV und den ARGEn, wie z.B. 

     Amtbegleitungen oder Antragshilfen.

d.  Unterhaltung einer Schule / Bildungsstätte und einer Hartz IV Beratungsstelle

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.   Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei

      Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu

      stellen. Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft 

      wird nach der Zahlungen der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser  

      Satzung wirksam.

 3.  Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Verein beträgt 12 Euro, die 

      Aufnahmegebühr 10 Euro.

 

2.a. Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins e. V. teilzunehmen.

 

2.b. Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

-         Diese Satzung und einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des  

     Vereins e. V. zu betätigen.

     -    Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

     -    Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus 

     der Mitgliedschaft ergeben, innerhalb von zwei Monaten zu entrichten und nach 

     Fälligkeit und schriftlicher Mahnung zur Zahlung von Beiträgen und sonstigen 

     Gemeinschaftsleistung nicht länger als zwei Monaten im Rückstand zu

          bleiben.

-         Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistung zu 

     erbringen ( 5 Stunden ). Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der 

     Mitgliederversammlung beschlossener Ersatzbetrag von 20,- EUR je Stunde zu 

     entrichten.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit, unter Einhaltung einer 14 tägigen 

    Kündigungsfrist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand

    erklärt werden.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten

    in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss

    entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit

    deren Erlöschen).

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber

    den Vereinseinnahmen.

5. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.

 

 

 

§ 4 (Der Vereinsvorstand)

 

1.  Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern

     a) dem Vorsitzenden

     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

     c) dem Kassierer / Kassenwart

     d) dem Schriftführer

     Diese werden auf der ersten Mitgliederversammlung / Gründerversammlung gewählt

2.  Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur 

     Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch 

     die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die Ihnen übertragenen 

     Aufgaben nicht entsprechend ausüben, oder aus persönlichen Gründen nicht mehr 

     ausüben Können.

3.  Der Vorsitzende des Vereins oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den 

Verein im Rechtsverkehr

4.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 

Vorsitzende oder sein Stellvertreter

     und mindestens 1 weiteres Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Die  

     Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit  

     entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

5.  Die Tätigkeit des Vorsitzenden erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen 

     obliegender Pflichten entstehende Reisekosten u.a.m. sind von dem Verein zu 

     erstatten.

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche 

    Mitgliederversammlung / Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich 

    statt und wird vom Vereinsvorstand einberufen. Außerdem muss eine   

    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es 

    erfordert oder wenn mindestens 5/10, also 50 % der Mitglieder die Einberufung

    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

    Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Der Versammlungsleiter wird jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung 

    vorgeschlagen und so zu bestimmen. Soweit der Schriftführer nicht anwesend

    ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens 50% 

    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Der Beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über 

    Beschlüsse kann offen oder aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim 

    erfolgen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des

    Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen

    erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

     das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den 

    Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Sie haben kein 

    Stimmrecht.

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

   -   Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderung / Ergänzung

   -   Wahl des Vorstandes

   -   Wahl der Rechnungsprüfungsgruppe

-   Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen  

     u.a.m.

   -   Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

-   Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbereich des  

     Vorstandes , des Geschäfts – und Kassenberichtes und des Berichtes der 

     Rechnungsprüfungsgruppe sowie Entlastung des Vorstandes.

 

§ 6 (Organe des Vereins e. V.)

 

Die Organe des Vereins e. V. sind:

 

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsprüfgruppe

 

§ 7 (Finanzierung des Vereins)

 

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und oder sonstiger Zuwendungen (dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die dem Vereinszwecke widersprechen)
  2. Zuschüsse vom Land und anderen öffentlichen Körperschaften
  3. Zuschüsse / Förderung für Zwecke der Wohlfahrt

 

 

§ 8 (Schlichtungsverfahren)

 

  1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand , die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
  2. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis - oder Landesverbandes durchzuführen.
  3. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen unter Angabe von Gründen Beschwerde einlegen.
  4. Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.

 

 

 

 

 

§ 9 (Kassenführung)

 

  1. Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins e.V. und führt das  Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen an den  Kassierer sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen.

 

§ 10 (Die Rechnungsprüfungsgruppe)

 

  1. Der Verein e.V. hat alle 4 Jahre eine Rechnungsprüfungsgruppe zu wählen, die mindestens aus 2 Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe unterliegen keiner Weisung des Vorstandes.
  3. Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 11 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen

    Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall

    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den

    Weissen Ring, dem Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur

    Verhütung von Straftaten e.V. Anschrift und Telefon:

    WEISSER RING e. V. Bundesgeschäftsstelle, Weberstraße 16, 55130 Mainz 
    Tel. 06131 / 83 03-0  /  Fax 06131 / 83 03-45  St.Nr.:  26/675/1044/5-II/5
     E-Mail: [email protected] Internet: WWW.WEISSER-RING.DE

 

§ 12 (Inkrafttreten der Satzung)

 

  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung / Gründerversammlung am 15.06.2010 beschlossen, sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Neustrelitz. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die 

       Mitgliederversammlung.

 

 

 

Neustrelitz den 15.06.2010

 

 

 

Unterschriften / Gründungsmitglieder: